Testamente in besonderen Lebenslagen
hier: Das Behindertentestament
Eltern mit behinderten Kindern quält oftmals die große Sorge, dass diese Kinder auch nach dem Ableben der Eltern finanziell gut versorgt sind und später auch tatsächlich in den Genuss des elterlichen Erbes kommen. Ohne passende testamentarische Regelung ist dies oftmals nicht sichergestellt.
Worum geht es?
Schwerbehinderte Kinder sind oftmals auf unterschiedliche Hilfsmaßnahmen angewiesen. Hierdurch fallen teils erhebliche Kosten an, die ohne eigenes Vermögen der Betroffenen vom staatlichen Sozialhilfeträger übernommen werden.
Nach dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip muss jedoch zuerst das eigene Vermögen der Betroffenen eingesetzt werden.
Stirbt ein Elternteil ohne erbrechtliche Regelung in einem Testament oder Erbvertrag, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In diesem Falle erben auch die Kinder des verstorbenen Elternteils und selbstverständlich auch die Kinder mit Behinderungen.
In diesem Fall muss der erhaltene Erbanteil dieser Kinder für die zukünftige finanzielle Versorgung eingesetzt werden – die staatliche Hilfe des Sozialhilfeträgers tritt zurück und wird im schlimmsten Falle ganz eingestellt.
Im Ergebnis gilt dies auch, soweit die behinderten Kinder im Hinblick auf diese unerwünschte finanzielle Folge testamentarisch nur vorsorglich enterbt wurden. In diesem Falle steht den Kindern der gesetzliche Pflichtteil zu. Dieser beläuft sich als reiner Geldanspruch auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanteils und ist dann ebenfalls vorrangig für die Kosten der notwendigen Hilfsmaßnahmen einzusetzen. Auch hier tritt die finanzielle Hilfe des Sozialhilfeträgers zurück.
Oftmals wird auch übersehen, dass diese unerwünschte Pflichtteilsfolge auch bei einem recht häufig verwendeten sogenannten "Berliner Testament" eintritt. Bei einem Berliner Testament wird der erstversterbende Elternteil vom überlebenden Elternteil allein beerbt. Die Kinder erben später als Schlusserben des überlebenden Elternteils. Auch in diesem Falle werden im ersten Todesfall die Kinder und damit auch die behinderten Kinder enterbt. Der insoweit entstehende gesetzliche Pflichtteilsanspruch ist dann für die Kosten etwaiger Hilfsmaßnahmen anstelle der Leistungen des Sozialhilfeträgers einzusetzen.
Gleiches gilt dann für die Erbfolge nach dem zweitversterbenden Elternteil.
Was können Sie tun?
Mit den besonderen erbrechtlichen Regelungen eines sogenannten Behindertentestaments, insbesondere der Anordnung der Vor – und späteren Nacherbfolge erhält das behinderte Kind tatsächlich den ihm zugedachten Erbteil, ohne dass dieser für die finanziellen Kosten eingesetzt werden muss, die bisher der Sozialhilfeträger bezahlt hat. Die Substanz des Erbes bleibt also für das Kind erhalten, kann für zusätzliche Bedürfnisse, Hobbys, Reise, Liebhaberreihen etc. eingesetzt werden, um das Leben des behinderten Kindes angenehmer zu gestalten und die zusätzlichen Wünsche des Kindes zu erfüllen.
Zusätzlich erhält das behinderte Kind einen Testamentsvollstrecker zur Seite, der die Anordnungen im Testament der Eltern erfüllt, das Erbe für das begünstigte Kind verwaltet und die von den Eltern angeordneten Sach – und Geldleistungen für das Kind erbringt.
Der Sozialhilfeträger geht bei dieser testamentarischen Konstellation leer aus. Substanz und Erträgnisse des Erbteils sind vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Gerne kann ich Sie zu diesem Thema beraten und auf Wunsch ein für Sie und Ihren Vorstellungen entsprechendes maßgeschneidertes Testament entwerfen.
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